Unbestrittenermassen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall keinen individuell-konkreten Befehl erlassen. Stattdessen bediente sie sich bei der Anordnung von Blutuntersuchungen zwecks Feststellung der Fahrunfähigkeit einer Weisung (Weisung «Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit» der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. August 2010), gemäss welcher (u.a.) im Fall, dass die erste Messung der Atemalkoholprobe einen Wert von 0,90 Promille und mehr ergibt, die Blutuntersuchung als generell angeordnet gilt. Diese Weisung wurde zwischenzeitlich aufgehoben.