4. 4.1 Gemäss Art. 251 i.V.m. Art. 241 Abs. 1 und 198 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft eine Blutprobe mit schriftlichem Befehl anzuordnen. Unbestrittenermassen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall keinen individuell-konkreten Befehl erlassen.