Von praktischem Interesse erscheine aber die Frage, ob bei Unterstellung der Bundesrechtswidrigkeit der fraglichen Weisung im aktuellen Fall das Erfordernis der einzelfallweisen Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft eine Gültigkeitsoder eine Ordnungsvorschrift darstelle. Unter Bezugnahme auf die massgeblichen Bestimmungen im Strassenverkehrsrecht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung gelangt die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich zum Ergebnis, dass es sich hierbei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle, deren Verletzung nach Massgabe von Art. 141 Abs. 3 StPO keine Unverwertbarkeit nach sich ziehe.