den, und unverwertbare Beweismittel dürften auch nicht als Spurenansatz für weitere Ermittlungen zur Verfügung stehen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine abschliessende Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit ihrer zwischenzeitlich aufgehobenen Weisung «Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit» vom 30. August 2010. Von praktischem Interesse erscheine aber die Frage, ob bei Unterstellung der Bundesrechtswidrigkeit der fraglichen Weisung im aktuellen Fall das Erfordernis der einzelfallweisen Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft eine Gültigkeitsoder eine Ordnungsvorschrift darstelle.