3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass die gestützt auf eine generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft erhobene Blutprobe zulässig gewesen sei. Selbst wenn auf Bundesrechtswidrigkeit dieser Weisung geschlossen werden müsste, würde dies keine Unverwertbarkeit nach sich ziehen, sei diesfalls doch lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt worden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, der Untersuchungsbefehl der Kantonspolizei Bern für die Blutentnahme sei bundesrechtswidrig und von einer