141 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ein im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids über die Ablehnung seines Aktenentfernungsgesuchs. Gründe, welche gegen die Zulassung einer Beschwerde sprechen, sind keine ersichtlich. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.