eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 12. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Anträgen fest.