Am 29. März 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag. Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils vom 3. August 2016 (1B_128/2016) wies der zuständige Staatsanwalt diesen ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. November 2016 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (sinngemäss beschränkt auf Ziffer 3 der Verfügung) sowie – erneut – die Entfernung der fraglichen Untersuchungsergebnisse (E. 1.2 hiervor); eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.