Mit Entscheid BK 15 381 vom 29. Februar 2016 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde wegen Fristversäumnisses nicht ein (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2016 vom 3. August 2016). Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots – jederzeit bei der Verfahrensleitung, d.h. der Staatsanwaltschaft, ein Antrag auf Entfernung der Ergebnisse der Blutprobe gestellt werden könne. 1.3 Am 29. März 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag.