Er beantragt, es sei die Nichtigkeit des Untersuchungsbefehls festzustellen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die forensischtoxikologische Alkoholbestimmung aus den Akten zu weisen, diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hiernach zu vernichten. Mit Entscheid BK 15 381 vom 29. Februar 2016 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde wegen Fristversäumnisses nicht ein (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2016 vom 3. August 2016).