Am 30. November 2015 reichte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Anordnung der Blutuntersuchung durch die Kantonspolizei ein. Er beantragt, es sei die Nichtigkeit des Untersuchungsbefehls festzustellen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die forensischtoxikologische Alkoholbestimmung aus den Akten zu weisen, diese bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hiernach zu vernichten.