Nach einem positiven Atemalkoholtest (1.48 Promille) veranlasste die Kantonspolizei Bern – gestützt auf eine damals geltende generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. August 2010 – eine Blutuntersuchung. Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 15. September 2015 ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,74 Promille. 1.2 Am 30. November 2015 reichte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Anordnung der Blutuntersuchung durch die Kantonspolizei ein.