1. 1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Fahrens in übermüdetem oder sonst nicht fahrfähigem Zustand hängig. Er verübte am 3. September 2015 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A8 in Spiez einen Selbstunfall. Nach einem positiven Atemalkoholtest (1.48 Promille) veranlasste die Kantonspolizei Bern – gestützt auf eine damals geltende generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. August 2010 – eine Blutuntersuchung.