Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 470 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Verwertbarkeit von Beweismitteln Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 26. Oktober 2016 (O 15 12247) Regeste: Art. 141 Abs. 2 und 251 StPO; Anordnung Blutuntersuchung, Verwertbarkeit Bei der Blutuntersuchung handelt es sich um einen Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen. Die Notwendigkeit einer einzelfallweisen Anordnung einer Blutuntersuchung stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Praktikabilitätsüberlegungen rechtfertigen kein Abse- hen von individuell-konkreten Anordnungen durch die zuständige Behörde (E. 4). Erwägungen: 1. 1.1 Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie Fahrens in übermüdetem oder sonst nicht fahrfähigem Zustand hängig. Er verübte am 3. September 2015 mit sei- nem Personenwagen auf der Autobahn A8 in Spiez einen Selbstunfall. Nach einem positiven Atemalkoholtest (1.48 Promille) veranlasste die Kantonspolizei Bern – gestützt auf eine damals geltende generelle Weisung der Generalstaatsanwalt- schaft vom 30. August 2010 – eine Blutuntersuchung. Die forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 15. September 2015 ergab eine Blutalko- holkonzentration von mindestens 1,74 Promille. 1.2 Am 30. November 2015 reichte der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, Beschwerde gegen die Anordnung der Blutuntersuchung durch die Kantonspolizei ein. Er beantragt, es sei die Nichtigkeit des Untersuchungsbe- fehls festzustellen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die forensisch- toxikologische Alkoholbestimmung aus den Akten zu weisen, diese bis zum rechts- kräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hiernach zu vernichten. Mit Entscheid BK 15 381 vom 29. Februar 2016 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde wegen Fristversäumnisses nicht ein (bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2016 vom 3. August 2016). Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass – unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots – jederzeit bei der Verfahrensleitung, d.h. der Staats- anwaltschaft, ein Antrag auf Entfernung der Ergebnisse der Blutprobe gestellt wer- den könne. 1.3 Am 29. März 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag. Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils vom 3. August 2016 (1B_128/2016) wies der zuständige Staatsanwalt diesen ab. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. November 2016 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (sinngemäss beschränkt auf Ziffer 3 der Verfügung) sowie – erneut – die Entfernung der fraglichen Untersuchungsergebnisse (E. 1.2 hiervor); eventualiter sei die Sache an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellung- nahme vom 21. November 2016 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik vom 12. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an den bisheri- gen Anträgen fest. 2 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten zulässig (Beschluss der Beschwerdekammer BK 15 262 vom 9. November 2015 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen). Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst. b StPO gelangt nicht zur An- wendung. Der Gesetzgeber hat sich in Art. 141 Abs. 5 StPO bewusst dafür ent- schieden, dass unverwertbare Beweise aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und hiernach zu vernichten sind. Damit soll die Gefahr gebannt werden, dass un- verwertbare Beweise – trotz bestehender Pflicht zur Nichtbeachtung – beim Belas- sen in den Akten die Entscheidfindung beeinflussen (vgl. Botschaft vom 21. De- zember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend: Bot- schaft], BBl 2006 1085 ff., 1184). Daraus folgt, dass die beschuldigte Person grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden (vgl. etwa auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH150031 vom 17. März 2015; be- treffend möglichen Einschränkungen einer Beschwerdezulassung vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 263 vom 6. November 2014 E. 2). Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Entfernung von Be- weismitteln aus den Akten wird aus diesen Gründen denn auch in der Lehre bejaht (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 100; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10a zu Art. 141 StPO; GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 118 zu Art. 141 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person ein im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO unmittelbares rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung des angefochtenen Entscheids über die Ablehnung seines Ak- tenentfernungsgesuchs. Gründe, welche gegen die Zulassung einer Beschwerde sprechen, sind keine ersichtlich. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begrün- dung ab, dass die gestützt auf eine generelle Weisung der Ge- neralstaatsanwaltschaft erhobene Blutprobe zulässig gewesen sei. Selbst wenn auf Bundesrechtswidrigkeit dieser Weisung geschlossen werden müsste, würde dies keine Unverwertbarkeit nach sich ziehen, sei diesfalls doch lediglich eine Ord- nungsvorschrift verletzt worden. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, der Untersuchungsbefehl der Kantonspolizei Bern für die Blutentnahme sei bundesrechtswidrig und von einer 3 unzuständigen Behörde angeordnet worden. Bei den Zuständigkeitsregelungen bezüglich Zwangsmassnahmen handle es sich um Gültigkeits- und nicht um Ord- nungsvorschriften. Das Bundesgericht habe die generelle Weisung der General- staatsanwaltschaft betreffend DNA-Entnahme als bundesrechtswidrig bezeichnet, und das Obergericht des Kantons Aargau habe in einem Urteil vom 20. Oktober 2015 festgehalten, dass auch eine polizeiliche Anordnung einer Blutprobe gestützt auf generelle Weisungen der Staatsanwaltschaft unzulässig sei. In Fällen, in denen ein Beweis unter Verletzung einer Vorschrift erlangt worden sei, welche die Inter- essen eines Beschuldigten zentral schütze, müsse die Verletzung von Gültigkeits- vorschriften mit gleicher Bedeutung auch mit gleicher Konsequenz geahndet wer- den, und unverwertbare Beweismittel dürften auch nicht als Spurenansatz für wei- tere Ermittlungen zur Verfügung stehen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtet auf eine abschliessende Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit ihrer zwischenzeitlich aufgehobenen Weisung «Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit» vom 30. August 2010. Von prakti- schem Interesse erscheine aber die Frage, ob bei Unterstellung der Bundes- rechtswidrigkeit der fraglichen Weisung im aktuellen Fall das Erfordernis der einzel- fallweisen Anordnung der Blutprobe durch die Staatsanwaltschaft eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift darstelle. Unter Bezugnahme auf die massgeblichen Bestimmungen im Strassenverkehrsrecht und die bundesgerichtliche Rechtspre- chung gelangt die Generalstaatsanwaltschaft schliesslich zum Ergebnis, dass es sich hierbei lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle, deren Verletzung nach Massgabe von Art. 141 Abs. 3 StPO keine Unverwertbarkeit nach sich ziehe. 4. 4.1 Gemäss Art. 251 i.V.m. Art. 241 Abs. 1 und 198 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwalt- schaft eine Blutprobe mit schriftlichem Befehl anzuordnen. Unbestrittenermassen hat die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall keinen individuell-konkreten Befehl erlassen. Stattdessen bediente sie sich bei der Anordnung von Blutuntersuchungen zwecks Feststellung der Fahrunfähigkeit einer Weisung (Weisung «Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit» der Generalstaatsanwaltschaft vom 30. Au- gust 2010), gemäss welcher (u.a.) im Fall, dass die erste Messung der Atemalko- holprobe einen Wert von 0,90 Promille und mehr ergibt, die Blutuntersuchung als generell angeordnet gilt. Diese Weisung wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Wie sich in E. 5 hiernach zeigen wird, war die von der Generalstaatsanwaltschaft ge- wählte Vorgehensweise indessen nicht zulässig bzw. bundesrechtswidrig. 4.2 Wird auf Bundesrechtswidrigkeit der Weisung geschlossen, hat dies zur Konse- quenz, dass das hier interessierende Beweismittel (Blutuntersuchung) rechtswidrig erlangt worden ist. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141 StPO geregelt. Demgemäss dürfen Beweise, welche Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nur ver- wertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerläss- lich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Hat solch ein unverwertbarer Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises ermöglicht, so darf dieser nicht verwertet werden, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 4 Abs. 4 StPO). Die bloss theoretische Möglichkeit, den Beweis rechtmässig zu er- langen, genügt nicht (BGE 138 IV 169 E. 3.1 und 3.3.3). Beweise, bei deren Erhe- bung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind demgegenüber verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Ob im Einzelfall eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wah- rung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Ver- fahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass dieselbe Vor- schrift im einen Fall eine Gültigkeits-, im anderen jedoch eine Ordnungsvorschrift sein kann. So hat das Bundesgericht in BGE 139 IV 128 ausdrücklich festgehalten, dass die Frage, ob die Notwendigkeit eines schriftlichen Befehls (betreffend Durch- suchung von Aufzeichnungen im Sinn von Art. 246 StPO) eine reine Ordnungsvor- schrift oder eine Gültigkeitsvorschrift darstelle, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten sei (E. 1.1.7; so auch das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss BK 15 350 vom 22. Dezember 2015, wobei es aber gestützt auf die konkreten Umstände zu einem anderen Ergebnis gelangte). 4.3 Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer am Steuer seines Perso- nenwagens und fuhr am frühen Morgen des 3. Septembers 2015 bei völlig unpro- blematischen Verkehrs- und Witterungsverhältnissen (schwaches Verkehrsauf- kommen, trockene Fahrbahn, ebene Strassenanlage, schöne Witterung, keine Sichtbeeinträchtigung) auf der Autobahn A8 geradewegs und ungebremst in den Anpralldämpfer der physischen Nase bei der Autobahnausfahrt Richtung Frutigen. Beim Eintreffen der Polizei roch er stark nach Alkohol, sein Gang beim Aussteigen war schwankend, sein Verhalten bei der Kontrolle schläfrig und apathisch, er war in seinen Reaktionen verlangsamt und seine Sprache war lallend. Er konnte sich nach eigenen Aussagen nicht mehr an den (Vor-)Abend erinnern. Unter diesen Voraussetzungen hatte die Polizei eine Atemalkoholprobe durchzuführen (Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]). Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a der bis 30. September 2016 geltenden Fassung der Strassenverkehrskontrollverordnung (aSKV; SR 741.013) ist eine Blutuntersuchung anzuordnen, wenn – bei Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben – der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen einer Blutalkoholkonzentrationen von 0,80 Promille oder mehr entspricht. Dass vorliegend nur eine Messung durchgeführt worden ist, schadet nicht, sahen die im Anordnungszeitpunkt geltenden Weisungen des ASTRA betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr vom 5. Dezember 2014 in Ziff 2.1.7 ausdrücklich vor, dass eine erste Messung mit einem Ergebnis von 0,90 Promille oder mehr die Anordnung einer Blutuntersuchung erlauben, sofern die betroffene Person nicht die Durchführung einer zweiten Messung verlange. Dass der Beschwerdeführer eine zweite Messung verlangt hätte, nachdem die erste Messung einen Wert von 1,48 Promille ergeben hatte, geht weder aus den Akten hervor noch wird dies von ihm geltend gemacht. 5 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Blutuntersuchung gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zwingend hat angeordnet werden müssen und den Strafverfolgungsbehörden bzw. der Staatsanwaltschaft kein Ermessen – abgesehen von allfälligen medizinischen Einwänden – zugestanden hätte, von einer solchen abzusehen. Dies ist zwar, wie die Generalstaatsanwaltschaft festhält, eine andere Ausgangslage als die in BGE 141 IV 87 beurteilte. In vorgenanntem Bundesgerichtsurteil wurde die allgemeine Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft namentlich deshalb als bundesrechtswidrig bezeichnet, weil bei der DNA-Profil-Erstellung jeweils ein Ermessensspielraum besteht, der eine durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmende Abwägung im Einzelfall bedingt. Im hier interessierenden Fall bestand aber kein Ermessensspielraum. Dies erlaubt nun aber nicht den Schluss, mit der Missachtung der Formvorschrift (generell- abstrakte Anordnung statt individuell-konkrete Anordnung) sei lediglich eine Ordnungsvorschrift verletzt worden. Art. 2 Abs. 2 StPO sieht vor, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt werden können. Als Folge dieses Grundsatzes sollen die Beweisverwertungsverbote die Legalität der Strafverfolgung sicherstellen. Die Anordnung von körperlichen Untersuchungen und damit auch die Anordnung einer Blutuntersuchung stellt eine Zwangsmassnahme dar. Der Frage, wer für die Anordnung von Zwangsmassnahmen zuständig ist und in welcher Form eine sol- che zu ergehen hat, kommt im Strafprozessrecht eine massgebende Bedeutung zu. So bezeichnet etwa RIEDO die Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsvor- schriften als Gültigkeitsvorschriften (RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 128 zu Art. 91a SVG). Nicht ausgeschlossen ist im Einzelfall zwar, dass ein entsprechender Normverstoss lediglich unter eine Ordnungsvorschrift subsumiert wird. So stuft auch das Bundesgericht Zuständigkeitsregelungen nicht zwingend bzw. von vornherein und damit ohne einzelfallweise Prüfung als Gültig- keitsvorschriften ein (vgl. etwa BGE 139 IV 128; ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 350 vom 22. Dezember 2015). In BGE 139 IV 128 hielt das Bundesgericht u.a. fest (E. 1.1.7), dass die durch die Polizei ohne staatsan- waltlichen Durchsuchungsbefehl durchgeführte iPhone-Durchsuchung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zu einem Verwertungsverbot füh- re, da die fragliche Zuständigkeitsvorschrift als Ordnungsvorschrift zu bezeichnen sei (vgl. ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 350 vom 22. Dezember 2015, welcher in einem anderen Fall zu einem anderen Ergebnis ge- langte). Von einem solchen Einzelfall kann vorliegend indessen nicht ausgegangen werden. Ausschlaggebend ist, dass es sich hier – im Gegensatz zu vorgenanntem Bundesgerichtsurteil – um einen Eingriff in die körperliche Integrität handelt. Wegen der höheren Eingriffsintensität gelten dabei strengere Voraussetzungen als bei- spielweise bei der Durchsuchung von Personen (Botschaft, BBl 2006 1085 ff., 1240). Bestimmt das Gesetz die Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde zur Anordnung einer Blutuntersuchung (nicht relevant ist vorliegend die Ausnahmebe- stimmung gemäss Art. 241 Abs. 3 StPO), so handelt es sich um einen echten Vor- behalt. So wenig wie die Staatsanwaltschaft – aufgrund der Eingriffsintensität – 6 über eine Inhaftierung befinden kann (Richtervorbehalt), so wenig kann die Polizei über eine körperliche Untersuchung beschliessen (Staatsanwaltschaftsvorbehalt). Vor diesem Hintergrund stellt die Notwendigkeit einer einzelfallweisen Anordnung einer Blutuntersuchung eine Gültigkeitsvorschrift dar. Beweise, welche von Straf- behörden unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nur verwertet werden, wenn ihre Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich ist (Art. 141 Abs. 2 StPO). Da nach der Rechtsprechung grobe Verkehrsre- gelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG keine Fälle schwerer Kriminalität darstellen (BGE 142 IV 23 unpubl. E. 2.2, mit weiteren Hinweisen), ist die hier in- teressierende Blutprobe nicht verwertbar. 5. Aus dem Umstand, dass die Blutuntersuchung gestützt auf eine generelle Weisung der Generalstaatsanwaltschaft angeordnet worden ist, kann nicht auf Verwertbar- keit geschlossen werden. Die Möglichkeit, Weisungen zu erlassen, sieht Art. 15 Abs. 2 StPO zwar ausdrücklich vor. Diese Bestimmung besagt, dass die Polizei während ihrer Tätigkeit im Rahmen der Strafverfolgung der Aufsicht und den Wei- sungen der Staatsanwaltschaft untersteht. Art. 307 Abs. 2 StPO hält zusätzlich fest, dass die Staatsanwaltschaft der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen kann. Weisungen können dabei in gene- rell-abstrakter oder individuell-konkreter Form ergehen (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auf. 2014, N. 23 zu Art. 15 StPO; OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1350). Gene- rell-abstrakte Weisungen an die Polizei können nach KELLER in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Rahmen der StPO erlassen werden, z.B. betreffend das konkrete Vorgehen bei Festnahme, die Mitwirkung im anschliessenden Haftverfahren, bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen etc. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Substitution einer individuell-konkreten Verfügung. Dass sich die Staatsan- waltschaft auch bei individuell-konkreten Verfügungen einer generellen Anordnung bedienen dürfen soll – und somit die an sich erforderliche individuell-konkrete An- ordnung durch eine generell-abstrakte Anordnung substituiert wird – wird zwar von einem Teil der Lehre für sogenannte Massengeschäfte, namentlich bei der Erhe- bung von Blut- und Urinproben von Fahrzeuglenkern, als zulässig erachtet (RIE- DO/FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, N. 1815; anderer Meinung das Obergerichts des Kantons Aargau in seinem Entscheid SST.2015.113 vom 20. Oktober 2015). Begründet wird diese Auffassung allerdings ausschliesslich mit Praktikabilitätsüberlegungen, die indessen nicht dazu führen können, den klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu insbesondere Botschaft zur StPO, BBl. 2006, S. 1240 und 1346 f.) zu umgehen. Abstrakte Zweckmässigkeitsü- berlegungen vermögen die für jeden Einzelfall zu prüfenden gesetzlichen Voraus- setzungen indes nicht zu ersetzen (so BGE 141 IV 87 betreffende die Kompetenz zur Erstellung von DNA-Profilen). Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Blut- untersuchung um einen Eingriff in die körperliche Integrität des Betroffenen. Prakti- kabilitätsüberlegungen können kein Absehen von individuell-konkreter Anordnung durch die dazu zuständige Behörde rechtfertigen. 7 6. Mangels individuell-konkreter Anordnung hat somit keine gültige Anordnung einer Blutuntersuchung vorgelegen. Die Blutprobe bzw. die Ergebnisse der Blutuntersu- chung sind somit nicht verwertbar. Die entsprechende forensisch-toxikologische Al- koholbestimmung des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. September 2015 ist aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter se- paratem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (Art. 141 Abs. 5 StPO). Die Beschwerde ist gutzuheissen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung auszu- richten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. Bst. a StPO analog). Diese ist pauschal festzusetzen auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3 der Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Oberland vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, die forensisch-toxikologische Alkohol- bestimmung des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. September 2015 aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Ver- schluss zu halten und danach zu vernichten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 12. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter Trenkel Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9