3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ Bern, 20. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: