6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Mangels Antrags ist eine allfällige Entschädigung des Privatklägers für das Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen.