Eine unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird nur gewährt, wenn (u.a.) das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 132 StPO). Nach dem Gesagten muss das Beschwerdeverfahren als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung von Vornherein ausser Betracht fällt.