5. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner zweiten Eingabe die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Ob er diesen Antrag mit Blick auf das von ihm angestrengte (neue) erstinstanzliche Gerichtsverfahren stellte, oder beschränkt auf das Beschwerdeverfahren, kann der Eingabe nicht zweifelsfrei entnommen werden. Soweit Ersteres betreffend wäre die Beschwerdekammer nicht zur Beurteilung zuständig. Bezieht sich der Antrag lediglich auf das Beschwerdeverfahren, ist dieser abzuweisen. Eine unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird nur gewährt, wenn (u.a.) das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint.