Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des im Nachgang an die Anzeigeerstattung Erlebten ungerecht behandelt fühlt, muss er sich die Vereinbarung entgegen halten lassen. Die im Anschluss an die auf der Polizeiwache durchgeführte psychiatrische Untersuchung angeordnete fürsorgerische Unterbringung erfolgte im Übrigen nicht gestützt auf das Strafprozessrecht, weshalb sie auch keine strafprozessualen Entschädigungsansprüche auslöst. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.