Sollte sich der Beschwerdeführer durch die Anwesenheit der Polizeibeamten eingeschüchtert gefühlt haben, vermag dies nicht den Grad der geforderten Schwere bzw. eine strafbare Handlung im Sinn einer Drohung oder Nötigung zu erfüllen. Auch die Durchsuchung durch die Polizeibeamten stellt kein strafbares Verhalten dar, ebenso wenig die Tatsache, dass sein Antrag auf Öffentlichkeitsausschluss bzw. getrennte Verhandlung vom Gericht abgelehnt worden ist. Es ist notorisch, dass Vergleichsverhandlungen gemischte Gefühle auslösen können. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass selbst im Anschluss an eine Vereinbarung solche übrig bleiben.