Weder macht der Beschwerdeführer eine Täuschung, eine unrichtige behördliche Auskunft noch qualifizierte Willensmängel geltend. Auch beschreibt er nicht näher, inwiefern ihn die Polizeibeamten im Anwaltszimmer eingeschüchtert haben sollen. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die Anwesenheit der Polizeibeamten eingeschüchtert gefühlt haben, vermag dies nicht den Grad der geforderten Schwere bzw. eine strafbare Handlung im Sinn einer Drohung oder Nötigung zu erfüllen.