4. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Widerrufs einer Vereinbarung erfolgt in analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015 E. 2). Nach dieser Bestimmung sind der Verzicht und der Rückzug eines Rechtsmittels endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder macht der Beschwerdeführer eine Täuschung, eine unrichtige behördliche Auskunft noch qualifizierte Willensmängel geltend.