sowie der vollumfänglichen Polizeirapportierung (inkl. Einsicht in alle auf seinen Namen lautenden Polizeiberichte), der Prüfung der Polizeiarbeit, der ärztlichen Fachkompetenz, der Freiheitsberaubung bzw. der Fürsorgerischen Unterbringung und der verlangten Zeugeneinvernahmen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.