Damit erübrigt sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm das «inhaltlich leere» Protokoll der Verhandlung vom 8. November 2016 zu begründen sei. Der Beschwerdeführer hat die Vereinbarung unterzeichnet, so dass ihm diese entgegen zu halten ist. Er macht nun aber geltend, diese nur unter Druck unterzeichnet zu haben, weshalb er die Vereinbarung widerrufe. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015 E. 2).