Eine Einstellungsverfügung ohne Kostenfolge beschwert den Beschuldigten somit grundsätzlich nicht (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 257). Dass der Beschwerdeführer sich insoweit scheinbar zur Vergleichsverhandlungen gedrängt gefühlt haben soll, insbesondere durch das Verhalten der anwesenden Polizeibeamten und des Privatklägers, ändert daran nichts, oblag die Rückzugsmöglichkeit des Strafantrags doch nicht in seinen Händen, sondern in denjenigen des Privatklägers. Eine Beschwer könnte somit einzig insofern gegeben sein, als dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet worden ist.