StGB, SR 311.0]) und das Verfahren war zwingend einzustellen. Eine Einstellung kommt gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Eine Einstellungsverfügung ohne Kostenfolge beschwert den Beschuldigten somit grundsätzlich nicht (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 257).