382 Abs. 1 StPO). Das ergibt sich bereits aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsmittel, das darauf gerichtet ist, eine günstigere Entscheidfindung für den Beschwerdeführer herbeizuführen. Die Parteien haben sich auf Vergleichsverhandlungen eingelassen, in deren Folge der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen hat. Damit fehlte es dem Strafverfahren an einer Prozessvoraussetzung (ohne Strafantrag wird der Tatbestand der Drohung, der als Antragsdelikt ausgestaltet ist, nicht untersucht und beurteilt [Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB, SR 311.0]) und das Verfahren war zwingend einzustellen.