3.2 Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Diesen bildet vorliegend die Verfügung des Regionalgerichts vom 8. November 2016, wonach das Verfahren infolge Einigung und Rückzug des Strafantrags eingestellt werde, die Verfahrenskosten vom Kanton getragen würden und jede Partei ihre eigenen Parteikosten trage. 3.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Partei oder einer anderen verfahrensbeteiligten Person zur Beschwerdeführung voraus, dass sie ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, mit anderen Worten beschwert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).