2. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, den Privatkläger am 11. Januar 2016 in der Nähe seines Domizils abgepasst und bedroht zu haben. Gemäss Polizeirapport vom 26. Februar 2016 soll der Beschwerdeführer bereits zweimal am Schalter der Polizeiwache vorgesprochen und wirre Aussagen gemacht haben, was die Polizei veranlasste, ihn zwecks psychiatrischer Abklärung an seinem Domizil anzuhalten. Nach der Anhaltung und einer psychiatrischen Abklärung auf der Polizeiwache wurde der Beschwerdeführer zwecks fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik D.________ überführt. Den amtlichen Akten kann ferner entnommen werden, dass