Das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 21. November bzw. 23. November 2016 auf eine Stellungnahme. Der Privatkläger schloss in seiner Eingabe vom 21. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Dezember 2016. Dessen weitere, am 12. Januar 2017 unaufgefordert eingereichte Eingabe wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt.