Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 468 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Januar 2017 Besetzung Oberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun v.d. Staatsanwältin C.________ (O 16 2353) Anklagebehörde B.________ Strafkläger Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Drohung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 8. November 2016 (PEN 16 252) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) er- liess gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 12. Juli 2016 einen Strafbefehl wegen Drohung und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Probezeit: 2 Jahre) und zu einer Verbindungs- busse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 10 Tage). Nach erfolgter Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. November 2016 wurden Vergleichsverhandlungen geführt, in deren Rahmen sich der Beschuldigte und B.________, Privatkläger, einigten und der Privatkläger den Strafantrag zurückzog. Infolgedessen stellte das Regionalgericht das Verfahren gleichentags ein. Mit Ein- gabe vom 9. November 2016 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerde- führer) zuhanden des Regionalgerichts eine «Einspracheschrift» ein, in welcher er die Umstände der Einigungsverhandlung monierte (u.a. Umgangsweise, Durchsu- chung und Einschüchterung durch die Polizei; Anwesenheit des Privatklägers), sinngemäss die Vereinbarung widerrief und das Obergericht anrief. Die Eingabe wurde vom Regionalgericht zusammen mit den Akten am 11. November 2016 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weiterge- leitet. Mit einer weiteren Eingabe (datiert vom 15. September 2016, eingelangt beim Obergericht am 16. November 2016) ergänzt der Beschwerdeführer seine An- träge (Rehabilitierung und Wiedergutmachung sowie Schadenersatz [inkl. Ent- schuldigung der Polizei, des Spitals und der Klinik D.________], Dementierung der «Vereinbarung» und Antrag auf neue Verhandlung, Prüfung der Polizeiarbeit, An- trag auf vollumfängliche Polizeirapportierung [inkl. Einsicht in alle auf seinen Na- men lautenden Polizeiberichte], Prüfung der ärztlichen Fachkompetenz, Prüfung der Freiheitsberaubung bzw. der Fürsorgerischen Unterbringung, Antrag auf Bei- ordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, Antrag auf Zeugeneinvernahmen, Antrag auf Begründung des inhaltlich leeren Protokolls der Verhandlung vom 8. November 2016). Das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft verzichteten am 21. No- vember bzw. 23. November 2016 auf eine Stellungnahme. Der Privatkläger schloss in seiner Eingabe vom 21. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 19. Dezember 2016. Dessen weitere, am 12. Ja- nuar 2017 unaufgefordert eingereichte Eingabe wurde den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, den Privatkläger am 11. Januar 2016 in der Nähe seines Domizils abgepasst und bedroht zu haben. Gemäss Polizeirap- port vom 26. Februar 2016 soll der Beschwerdeführer bereits zweimal am Schalter der Polizeiwache vorgesprochen und wirre Aussagen gemacht haben, was die Po- lizei veranlasste, ihn zwecks psychiatrischer Abklärung an seinem Domizil anzuhal- ten. Nach der Anhaltung und einer psychiatrischen Abklärung auf der Polizeiwache wurde der Beschwerdeführer zwecks fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik D.________ überführt. Den amtlichen Akten kann ferner entnommen werden, dass 2 anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Vergleichsverhandlun- gen geführt wurden, in deren Rahmen die Parteien Folgendes beschlossen: 1. B.________ zieht den Strafantrag wegen Drohung und die Privatklage gegen A.________ zurück. 2. Die Parteien erklären sich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. 3. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass keine Verfahrenskosten auferlegt werden. 4. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 5. Die Parteien bestätigen, je ein Exemplar dieser Vereinbarung erhalten zu haben. 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3.2 Das Beschwerdeverfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Diesen bildet vorliegend die Verfügung des Regionalgerichts vom 8. November 2016, wonach das Verfahren infolge Einigung und Rückzug des Strafantrags eingestellt werde, die Verfahrenskosten vom Kanton getragen würden und jede Partei ihre eigenen Parteikosten trage. 3.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Partei oder einer ande- ren verfahrensbeteiligten Person zur Beschwerdeführung voraus, dass sie ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, mit anderen Worten beschwert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das ergibt sich bereits aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsmittel, das darauf gerichtet ist, eine günsti- gere Entscheidfindung für den Beschwerdeführer herbeizuführen. Die Parteien haben sich auf Vergleichsverhandlungen eingelassen, in deren Folge der Privatkläger den Strafantrag zurückgezogen hat. Damit fehlte es dem Strafver- fahren an einer Prozessvoraussetzung (ohne Strafantrag wird der Tatbestand der Drohung, der als Antragsdelikt ausgestaltet ist, nicht untersucht und beurteilt [Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB, SR 311.0]) und das Verfahren war zwingend einzustellen. Eine Einstellung kommt gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Eine Einstellungsverfü- gung ohne Kostenfolge beschwert den Beschuldigten somit grundsätzlich nicht (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 257). Dass der Beschwerdeführer sich insoweit scheinbar zur Vergleichsver- handlungen gedrängt gefühlt haben soll, insbesondere durch das Verhalten der anwesenden Polizeibeamten und des Privatklägers, ändert daran nichts, oblag die Rückzugsmöglichkeit des Strafantrags doch nicht in seinen Händen, sondern in denjenigen des Privatklägers. Eine Beschwer könnte somit einzig insofern gegeben sein, als dem Beschwerde- führer keine Entschädigung ausgerichtet worden ist. Gemäss abgeschlossener Vereinbarung haben sich die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlung ein- 3 verstanden erklärt, dass jeder seine eigenen Parteikosten trägt. Wie sich die Ver- handlungen mit Blick auf eine weitergehende Entschädigung und Genugtuung ge- staltet haben, kann den Akten nicht entnommen werden. Dies ist indessen auch nicht weiter erstaunlich, ist der Inhalt der Vergleichsverhandlungen doch nicht zu protokollieren. Damit erübrigt sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, wo- nach ihm das «inhaltlich leere» Protokoll der Verhandlung vom 8. November 2016 zu begründen sei. Der Beschwerdeführer hat die Vereinbarung unterzeichnet, so dass ihm diese entgegen zu halten ist. Er macht nun aber geltend, diese nur unter Druck unterzeichnet zu haben, weshalb er die Vereinbarung widerrufe. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015 E. 2). 3.4 Mit Blick auf den Streitgegenstand kann der Beschwerdeführer nicht mit dem An- trag auf Rehabilitierung und Wiedergutmachung sowie Schadenersatz gehört wer- den. Gleiches gilt bezüglich der beantragten Entschuldigungen der Polizei, des Spi- tals und der Klinik D.________ sowie der vollumfänglichen Polizeirapportierung (in- kl. Einsicht in alle auf seinen Namen lautenden Polizeiberichte), der Prüfung der Polizeiarbeit, der ärztlichen Fachkompetenz, der Freiheitsberaubung bzw. der Für- sorgerischen Unterbringung und der verlangten Zeugeneinvernahmen. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Widerrufs einer Vereinbarung erfolgt in analoger Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StPO (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 351 vom 6. März 2015 E. 2). Nach dieser Bestimmung sind der Ver- zicht und der Rückzug eines Rechtsmittels endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden. Solche Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder macht der Beschwerdeführer eine Täuschung, eine unrichtige behördliche Auskunft noch qualifizierte Willensmängel geltend. Auch beschreibt er nicht näher, inwiefern ihn die Polizeibeamten im Anwaltszimmer eingeschüchtert haben sollen. Sollte sich der Beschwerdeführer durch die Anwesenheit der Polizeibeamten eingeschüchtert gefühlt haben, vermag dies nicht den Grad der geforderten Schwere bzw. eine strafbare Handlung im Sinn einer Drohung oder Nötigung zu erfüllen. Auch die Durchsuchung durch die Polizeibeamten stellt kein strafbares Verhalten dar, eben- so wenig die Tatsache, dass sein Antrag auf Öffentlichkeitsausschluss bzw. ge- trennte Verhandlung vom Gericht abgelehnt worden ist. Es ist notorisch, dass Ver- gleichsverhandlungen gemischte Gefühle auslösen können. Auch ist nicht ausge- schlossen, dass selbst im Anschluss an eine Vereinbarung solche übrig bleiben. Sie allein vermögen indessen nicht die Zulässigkeit eines Widerrufs zu begründen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des im Nachgang an die Anzeigeerstattung Erlebten ungerecht behandelt fühlt, muss er sich die Vereinbarung entgegen halten lassen. Die im Anschluss an die auf der Po- lizeiwache durchgeführte psychiatrische Untersuchung angeordnete fürsorgerische Unterbringung erfolgte im Übrigen nicht gestützt auf das Strafprozessrecht, wes- halb sie auch keine strafprozessualen Entschädigungsansprüche auslöst. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner zweiten Eingabe die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung. Ob er diesen Antrag mit Blick auf das von ihm angestreng- te (neue) erstinstanzliche Gerichtsverfahren stellte, oder beschränkt auf das Be- schwerdeverfahren, kann der Eingabe nicht zweifelsfrei entnommen werden. So- weit Ersteres betreffend wäre die Beschwerdekammer nicht zur Beurteilung zu- ständig. Bezieht sich der Antrag lediglich auf das Beschwerdeverfahren, ist dieser abzuweisen. Eine unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird nur gewährt, wenn (u.a.) das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosig- keit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustge- fahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 132 StPO). Nach dem Gesagten muss das Beschwerdeverfahren als aus- sichtslos bezeichnet werden, weshalb eine unentgeltliche Verbeiständung von Vornherein ausser Betracht fällt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 StPO). Mangels Antrags ist eine allfällige Entschädigung des Privatklägers für das Be- schwerdeverfahren nicht zu prüfen (Art. 433 Abs. 2 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin C.________ Bern, 20. Januar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6