7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. Schliesslich hat der amtliche Verteidiger Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird bestimmt auf CHF 918.00 (inkl. Auslagen und MWST) für einen gebotenen Aufwand von vier Stunden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.