Wie bereits in der Einstellungsverfügung detailliert und einwandfrei begründet ist, war es die Entscheidung des Beschwerdeführers, nach Pakistan und anschliessend nicht mehr zurück zu reisen. Das – sich nicht überdurchschnittlich lange hinziehende – Strafverfahren hat diese Kosten jedenfalls nicht verursacht. Daran vermag auch das nachgereichte, für das vorliegende Verfahren wenig aussagende Arztzeugnis nichts zu ändern.