320 Abs. 4 StPO). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine praxisgemässe Entschädigung von CHF 100.00 für die durchgeführte Hausdurchsuchung ausgerichtet. Soweit er nun darüber hinausgehende Entschädigungsforderungen geltend macht, sind diese juristisch unbegründet; im Kern fehlt es an den rechtsgenügenden Belegen weitergehender finanzieller Einbussen. Wie bereits in der Einstellungsverfügung detailliert und einwandfrei begründet ist, war es die Entscheidung des Beschwerdeführers, nach Pakistan und anschliessend nicht mehr zurück zu reisen.