Die mit der Einstellungsverfügung vom 30. September 2016 ausgerichtete Entschädigung ist in dieser Höhe rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft (vorne E. 3 und 5) verwiesen werden. Folgendes sei ergänzt: Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt. Eine Einstellung ist zwar kein Freispruch, jedoch kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung strafprozessual einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO).