Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung seines Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die Informationen aber nicht, so wird der Anspruch abgewiesen oder nur im plausiblen Umfang gutgeheissen. Dies freilich nur, wenn die Behörde die gewünschten Informationen nicht oder nicht unter zumutbarem Aufwand erhältlich machen konnte (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 31a zu Art. 429 StPO). 6.2 Die mit der Einstellungsverfügung vom 30. September 2016 ausgerichtete Entschädigung ist in dieser Höhe rechtmässig.