In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 27 ff. zu Art. 429 StPO). In allen Fällen obliegt die Beweislast der beschuldigten Person. Diese trifft eine Mitwirkungspflicht zum Beleg und zur Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs. Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung seines Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert die Informationen aber nicht, so wird der Anspruch abgewiesen oder nur im plausiblen Umfang gutgeheissen.