4 lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Für eine Genugtuung nicht genügen sollen die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung nach aussen. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (WEHRENBERG/FRANK, a.a.