429 StPO). Eine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO setzt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraus. Es muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen. Als Beispiele können neben ungerechtfertigter Untersu- chungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr