6. 6.1 Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werden Lohn- und Erwerbseinbussen entschädigt, die wegen Freiheitsentzugs oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. Auf jeden Fall hat die beschuldigte Person die wirtschaftliche Einbusse und deren adäquate Verursachung durch die Strafuntersuchung zu belegen beziehungsweise glaubhaft zu machen (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 23 f. zu Art. 429 StPO).