Es hätten verschiedene Befragungen durchgeführt und zahlreiche Unterlagen ediert und ausgewertet werden müssen. Auch seien dem Beschwerdeführer durch das Verfahren keine derart schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse entstanden, welche eine zusätzliche, nebst der für die Hausdurchsuchung erhaltende Genugtuung rechtfertigen würden. Das Verfahren sei weder publik geworden noch seien ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen angewendet worden. Dass er mit einer Verhaftung habe rechnen müssen, liege daran, dass er nach der Beerdigung seiner Mutter nicht wie vereinbart zurückgereist sei.