Der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass er für seine Arbeit auf die sichergestellten Geräte angewiesen gewesen sei. Zudem sei nicht belegt, ob er die Sachen ersetzt habe. Auch sei die Höhe der Kosten nicht dargetan. Sein Begehren um Ausrichtung einer entsprechenden Entschädigung sei abzuweisen. Schliesslich könne die Verfahrensdauer nicht als sehr lange bezeichnet werden. Es hätten verschiedene Befragungen durchgeführt und zahlreiche Unterlagen ediert und ausgewertet werden müssen.