Des Weiteren würden sich aus den Akten bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte ergeben. Gemäss Ermittlungsbericht vom 22. Januar 2013 würden keine Hinweise dafür bestehen, dass die Firma H.________ GmbH, dessen Geschäftsführer der Beschwerdeführer angeblich zu dieser Zeit gewesen sei, je operativ tätig gewesen sei. Auch auf den sichergestellten Dokumenten und Bildern hätten keine Hinweise für eine Arbeitstätigkeit gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe nicht belegt, dass er für seine Arbeit auf die sichergestellten Geräte angewiesen gewesen sei.