Es werde nicht ersichtlich, warum er für seine Arbeit auf diese Geräte angewiesen gewesen sei. Immerhin habe er am 3. Juli 2012 der G.________-Versicherung gemeldet, dass er am 5. Juni 2012 in Karachi einen Verkehrsunfall mit einem Motorrad erlitten habe und seither arbeitsunfähig sei (Ermittlungsbericht vom 22. Januar 2013, S. 19). Dies werde durch den Arztbericht von Dr. med. C.________ vom 7. September 2012 bestätigt. Des Weiteren würden sich aus den Akten bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte ergeben.