3 habe ihr das im November 2012 erzählt. Das Strafverfahren habe die Reisekosten demnach nicht verursacht. Hinsichtlich des Schadenspostens «wirtschaftliche Einbusse wegen Beschlagnahme Laptop und Speichermedien» habe der Beschwerdeführer es auch in der Beschwerde unterlassen, zu dessen Substantiierung konkrete Angaben zu machen oder seine Einbusse durch Einreichung von Unterlagen zu dokumentieren. Es werde nicht ersichtlich, warum er für seine Arbeit auf diese Geräte angewiesen gewesen sei.