Es sei nicht belegt, dass sich sein bereits schlechter Gesundheitszustand in Pakistan derart verschlechtert habe, dass er nicht mehr reisefähig gewesen sei. Das Arztzeugnis von Dr. D.________ belege bloss, dass der Beschuldigte am 5. November 2012 einen Arzt aufgesucht und zwei Medikamente verschrieben erhalten habe. Dr. D.________ äussere sich nicht zur Reisefähigkeit. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass sich der Gesundheitszustand sehr verschlechtert habe. Ferner habe er offenbar in dieser Zeit nach Amerika fliegen können. Der Beschwerdeführer habe am 26. Mai 2014 ausgesagt, er habe eine Zeit lang in Amerika gelebt;