5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Haltung: Der Beschwerdeführer sei schon vor der Reise nach Pakistan gesundheitlich angeschlagen gewesen. Er sei damals aufgrund eines Autounfalls bei vier Ärzten in Behandlung gewesen. Gemäss Frau Dr. med. C.________ habe er unter anderem an einer Psychose gelitten (Vollzugsbericht der Hausdurchsuchung vom 12. September 2012, S. 2). Der Beschwerdeführer habe aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes damals nicht befragt werden können. Es sei nicht belegt, dass sich sein bereits schlechter Gesundheitszustand in Pakistan derart verschlechtert habe, dass er nicht mehr reisefähig gewesen sei.