Im Zusammenhang mit dem infolge der Beschlagnahme des Laptops sowie entsprechender Speicherdaten erlittenen Erwerbsausfall werde nicht dargelegt, inwiefern dieser eingetreten respektive wie hoch dieser ausgefallen sei. Schliesslich lägen keine derart schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse vor, dass sich eine Genugtuung rechtfertige, welche über den für die Hausdurchsuchung ausgerichteten Betrag hinausgehe. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Reisekosten von CHF 4‘750.00 seien belegt (Beilagen 3+4). Es könne keine Rede davon sein, dass er über seine Reise nach Pakistan frei habe entscheiden können.