Betreffend die Kosten für das Flugticket sei kein Arztzeugnis vorgelegt worden. Zudem habe der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits vor der Reise nach Pakistan bestanden. Es sei die freie Entscheidung des Beschwerdeführers gewesen, nach Pakistan und anschliessend nicht mehr zurück in die Schweiz zu reisen. Das Strafverfahren habe diese Reisekosten nicht verursacht. Im Zusammenhang mit dem infolge der Beschlagnahme des Laptops sowie entsprechender Speicherdaten erlittenen Erwerbsausfall werde nicht dargelegt, inwiefern dieser eingetreten respektive wie hoch dieser ausgefallen sei.