BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. In ihrer Einstellungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft aus, die geltend gemachten Kosten seien nicht belegt und es fehle an einem Kausalzusammenhang. Betreffend die Kosten für das Flugticket sei kein Arztzeugnis vorgelegt worden.